Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zuletzt aktualisiert: 30/10/2024
1. Auslegung
Die hierin enthaltenen Definitionen und Auslegungen gelten für diese Bedingungen.
- Käufer: die Person, Firma oder das Unternehmen, die vom Unternehmen Güter erwirbt.
- Unternehmen: BM Catalysts Limited (Unternehmensnummer: 01673421) (ehemals Belton Massey Limited) und Firmensitz in Reed Mill, Sheepbridge Lane, Mansfield, Nottingham. NG18 5DL.
- Vertrag: jeglicher Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Käufer zum Kauf und Verkauf von Gütern unter diesen Bedingungen.
- Güter: alle Güter, deren Lieferung an den Käufer seitens des Unternehmens (und aller Teile davon) gemäß diesem Vertrag geregelt wird.
- Gebiet: ein Land, in dem das Unternehmen auf Anweisung des Käufers Güter liefert.
- Arbeitstage: jeden Tag außer samstags, sonntags und an Feiertagen in England.
1.1 Ein Bezug auf ein bestimmtes Gesetz bezieht sich auf seine aktuelle Gültigkeit, wobei alle Ergänzungen, Erweiterungen, Anwendungsbereiche oder Wiederinkraftsetzungen berücksichtigt werden und alle zum aktuellen Zeitpunkt vorhandene untergeordnete Gesetzgebung beinhaltet.
1.2 Begriffe im Singular umfassen den Plural, und Begriffe im Plural beinhalten den Singular.
1.3 Ein Bezug auf ein Geschlecht umfasst auch das andere Geschlecht.
1.4 Die Überschriften der Bedingungen haben keine Auswirkung auf die Auslegung dieser Bedingungen.
2. Handhabung der Geschäftsbedingungen
2.1 Abgesehen von Abweichungen unter Klausel 3 gilt der Vertrag ausschließlich unter diesen Bedingungen und unter Ausschluss aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschließlich aller allgemeinen Geschäftsbedingungen, von denen ein Käufer behaupten mag, dass sie gemäß einer Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder unter einem anderen Dokument gelten mögen).
2.2 Keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder auf einem anderen Dokument des Käufers bestätigt, mitgeliefert oder enthalten sind, gelten als Teil des Vertrags auf der Grundlage, dass sich der Vertrag auf ein derartiges Dokument bezieht.
2.3 Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe des Unternehmens und alle Repräsentationen über die Güter gelten als wirkungslos, außer ein Direktor des Unternehmens hat diese ausdrücklich schriftlich genehmigt und unterzeichnet. Der Käufer erkennt an, dass er sich nicht auf eine Aussage, ein Versprechen oder eine Repräsentation seitens oder im Auftrag des Unternehmens verlassen hat, die nicht im Vertrag enthalten ist. Nichts in dieser Bedingung schließt die Haftung des Unternehmens bei arglistiger Täuschung aus oder beschränkt diese.
2.4 Jede Bestellung oder Annahme eines Angebots für Güter vom Unternehmen seitens des Käufers wird als Angebot des Käufers erachtet, die Güter gemäß dieser Bedingungen zu erwerben.
2.5 Eine vom Käufer aufgegebene Bestellung gilt erst dann als vom Unternehmen angenommen, wenn das Unternehmen eine schriftliche Bestellbestätigung erteilt oder (falls dies früher der Fall sein sollte) wenn das Unternehmen dem Käufer die Güter ausliefert.
2.6 Der Käufer wird sicherstellen, dass seine Bestellbedingungen und alle zutreffenden Spezifikationen vollständig und genau sind.
2.7 Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn das Unternehmen eine Bestellbestätigung an den Käufer erteilt. Ein Angebot gilt nur für 14 Tag ab seinem Ausstellungsdatum, vorausgesetzt, das Unternehmen hat es nicht vorher rückgängig gemacht.
3. Abweichung von den Geschäftsbedingungen
3.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe des Unternehmens und Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind ungültig, außer ein Direktor des Unternehmens hat diese ausdrücklich schriftlich genehmigt und unterzeichnet.
3.2 Sollte der Käufer gegen diese Bedingungen oder die gemäß Klausel 3.1. vereinbarten Abweichungen von den Bedingungen verstoßen, behält sich das Unternehmen das Recht vor, seine Zustimmung zu den Abweichungen zurückzuziehen, und unter Kenntnis des Käufers wieder auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückzufallen.
4. Stornierung
Keine vom Unternehmen angenommene Bestellung darf vom Käufer storniert werden, es sei denn, ein Direktor des Unternehmens stimmt dem schriftlich zu. Eine derartige Vereinbarung mit dem Unternehmen erfolgt unter der Bedingung, dass der Käufer das Unternehmen vollständig von allen Verlusten (einschließlich Einnahmeeinbußen), Kosten (einschließlich aller Arbeits- und Materialkosten), Schadensersatzforderungen, Belastungen und Ausgaben schadlos halten wird, die dem Unternehmen aufgrund der Stornierung entstehen.
5. Beschreibung
Alle Proben, Zeichnungen, beschreibenden Materialien, Spezifikationen und Werbungen, die vom Unternehmen ausgegeben werden, und alle Beschreibungen oder Illustrationen in den Katalogen oder Broschüren des Unternehmens werden zu dem alleinigen Zweck vergeben oder veröffentlicht, um eine annähernde Vorstellung der in ihnen beschriebenen Güter zu vermitteln. Sie bilden nicht Bestandteil des Vertrags und es handelt sich hierbei nicht um einen Verkauf nach Probe.
6. Lieferung
6.1 Außer schriftlich anderweitig von Unternehmen vereinbart, erfolgt Lieferung der Güter, wenn die Güter das Werk des Unternehmens verlassen, wobei der Transport vom Unternehmen, dem Käufer oder einem unabhängigen Transportunternehmen übernommen werden kann.
6.2 Der Käufer ist für die Empfangnahme der Güter bei Benachrichtigung seitens des Unternehmens mit der Bestätigung, dass die Güter lieferbereit sind, verantwortlich.
6.3 Alle vom Unternehmen angegebenen Daten für die Lieferung der Güter sind als Schätzung zu verstehen und die Benachrichtigung wird keine Lieferzeiten enthalten. Falls keine Daten angegeben sind, erfolgt Lieferung in einem angemessenen Zeitraum.
6.4 Gemäß den anderen Vorgaben dieser Bedingungen ist das Unternehmen nicht haftbar für direkten, indirekten oder Folgeverlust (alle drei dieser Begriffe umfassen ohne Einschränkungen reinen wirtschaftlichen Verlust, Einnahmeeinbußen, Geschäftsverlust, Verlust von Goodwill und ähnlichen Verlust), Kosten, Schadensersatzforderungen oder Belastungen oder Ausgaben, die direkt oder indirekt aus der Lieferungsverzögerung der Güter (auch wenn diese durch Fahrlässigkeit des Unternehmens entstehen). Darüber hinaus berechtigt eine Verzögerung den Käufer nicht dazu, den Vertrag zu stornieren oder rückgängig zu machen, außer die Verzögerung dauert länger als 60 Tage.
6.5 Falls der Käufer aus irgendeinem Grund die Lieferung der Güter bei Lieferbereitschaft nicht annimmt, oder das Unternehmen die Güter nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Käufer keine angemessenen Anweisungen, Unterlagen, Lizenzen oder Genehmigungen erteilt hat:
- (a) Geht das Risiko an den Gütern an den Käufer über (einschließlich für Verlust oder Schaden, der aus der Fahrlässigkeit des Unternehmens entsteht);
- (b) werden die Güter als geliefert erachtet; und
- (c) kann das Unternehmen die Güter bis zur Lieferung lagern, wobei der Käufer für alle diesbezüglichen Kosten und Ausgaben (einschließlich ohne Einschränkung Lagerkosten und Versicherung) haftbar ist.
6.6 Der Käufer ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten angemessene und geeignete Ausrüstung und Mitarbeiter zum Entladen der Güter bereitzustellen.
6.7 Das Unternehmen darf die Güter in getrennten Raten liefern. Jede getrennte Rate wird gemäß den Vorgaben im Vertrag abgerechnet und bezahlt.
6.8 Jede Rate stellt einen getrennten Vertrag dar, und keine Stornierung oder Kündigung eines Vertrags bezüglich einer Rate wird den Käufer dazu berechtigen, andere Verträge oder Raten abzulehnen oder zu stornieren.
7. Nichtauslieferung
7.1 Die Menge einer Gütersendung, wie sie vom Unternehmen beim Versand vom Geschäftssitz des Unternehmens verzeichnet wird, dient als schlüssiger Nachweis für die vom Käufer in Empfang genommene Lieferung, außer der Käufer kann schlüssig nachweisen, dass dem nicht der Fall war.
7.2 Jeder Anspruch darauf, dass das Unternehmen die angegebene Menge oder Art von Waren nicht geliefert hat, muss der Firma innerhalb von fünf Werktagen nach dem vereinbarten Liefertermin schriftlich mitgeteilt werden. Das Unternehmen haftet nicht, falls die Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.
7.3 Das Unternehmen ist nicht verantwortlich für beschädigte oder verloren gegangene Waren.
7.4 Jeder vom Unternehmen angegebene Zeitraum für die Lieferung von Waren ist nur ein Schätzwert und die Zeit für die Lieferung der Waren ist nicht wesentlich.
7.5 Jegliche Haftung des Unternehmens für die Nichtlieferung der Waren beschränkt sich darauf, die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu ersetzen oder eine Gutschrift zum anteiligen Vertragspreis in Bezug auf jedwede für diese Waren erhobene Rechnung auszustellen. Das Unternehmen akzeptiert keine Lastschriften des Käufers.
8. Risiko/Titel
8.1 Die Güter laufen ab dem Lieferzeitpunkt unter dem Risiko des Käufers.
8.2 Eigentum der Güter geht erst dann auf den Käufer über, wenn das Unternehmen alle fälligen Zahlungen (bar oder als frei verfügbare Mittel) in Bezug auf Folgendes erhalten hat:
- (a) die Güter; und
- (b) alle anderen Zahlungen, die seitens des Käufers auf jeglichem Konto an das Unternehmen fällig sind oder werden.
8.3 Bis zum Übergang des Eigentums an den Käufer wird der Käufer:
- (a) die Güter treuhänderisch als Verwahrer des Unternehmens aufbewahren;
- (b) die Güter (ohne Kosten an das Unternehmen) getrennt von allen anderen Gütern des Käufers oder Dritter auf eine Weise lagern, dass sie ohne weiteres als Eigentum des Unternehmens erkannt werden können;
- (c) keine Kennzeichen oder Verpackung an oder bezüglich der Güter vernichten, verunstalten oder verdecken; und
- (d) die Güter in angemessenem Zustand bewahren und sie im Auftrag des Unternehmens und zur angemessenen Zufriedenheit des Unternehmens zum vollen Preis gegen alle Risiken versichern. Auf Anfrage wird der Käufer dem Unternehmen die Versicherungspolice vorlegen.
8.4 Unter den folgenden Bedingungen darf der Käufer die Güter weiterverkaufen, bevor das alleinige Eigentum vollständig auf ihn übergegangen ist:
- (a) jeder Verkauf erfolgt im normalen Geschäftsverlauf des Käufers zum vollen Marktwert; und
- (b) jeder derartige Verkauf gilt als Verkauf des Eigentums des Unternehmens im Auftrag des Käufers, und der Käufer agiert bei einem derartigen Verkauf als Auftraggeber.
8.5 Das Recht des Käufers auf Besitztum der Güter endet unverzüglich, falls:
- (a) es einen Eröffnungsbeschluss gegen den Käufer gibt oder er Vereinbarungen oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern eingegangen ist, oder er sonstig derzeit geltende gesetzliche Regelungen zur Entlastung zahlungsunfähiger Schuldner nutzt, oder (bei einer Körperschaft) eine (formelle oder informelle) Gläubigerversammlung anberaumt, oder in (freiwillige oder zwangsweise) Liquidierung geht, außer es handelt sich dabei um eine flüssige freiwillige Liquidierung zum alleinigen Zweck der Umstrukturierung oder Fusion, oder wenn ein Konkursverwalter und/oder -manager, Verwalter oder ein Zwangsverwalter für das gesamte Unternehmen oder Teile davon bestellt wurde, oder Unterlagen zur Bestellung eines Zwangsverwalters für den Käufer bei Gericht eingereicht wurden, oder der Käufer oder seine Direktoren oder ein berechtigter schwebender Schuldner (gemäß der Definition im Paragraph 14 von Schedule B des „Insolvency Act 1986“) bekannt geben, dass ein Konkursverwalter bestellt werden soll, oder wenn ein Beschluss gefasst oder bei Gericht ein Antrag gestellt wurde, den Käufer zu schließen, oder wenn ein Konkursbeschluss bezüglich des Käufers gefasst wurde, oder ein Verfahren bezüglich der tatsächlichen oder möglichen Insolvenz des Käufers eingeleitet wurde; oder
- (b) der Käufer eine Zwangsvollstreckung gegen sein Eigentum erlaubt oder genehmigt oder seine Verpflichtungen unter dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Käufer nicht beachtet oder leistet, oder nicht in der Lage ist, seine Schulden gemäß Sektion 123 des „Insolvency Act 1986“ abzuzahlen, oder der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt; oder
- (c) der Käufer die Güter auf irgendeine Weise verschuldet oder sonstig belastet.
8.6 Das Unternehmen ist berechtigt, Bezahlung für die Güter einzufordern, unbeschadet der Tatsache, dass das Eigentum an den Gütern nicht vom Unternehmen übertragen wurde.
8.7 Der Käufer gestattet es dem Unternehmen, alle überfälligen Zahlungen für die Güter mittels der Zahlungsinformationen einzuholen, die vom Unternehmen von Zeit zu Zeit gesammelt werden, ohne sich weiter auf den Käufer zu beziehen oder den Käufer davon in Kenntnis zu setzen.
8.8 Der Käufer gewährt dem Unternehmen, seinen Vertretern und Mitarbeitern die unwiderrufliche Lizenz, jederzeit alle Geschäftsräumlichkeiten zu betreten, in denen sich Güter befinden oder in denen sie gelagert werden, um sie zu inspizieren, oder, falls das Besitzrecht eines Käufers abgelaufen ist, um sie einzufordern.
8.9 Falls das Unternehmen nicht feststellen kann, ob es sich bei Gütern um die Güter handelt, bei denen das Besitzrecht des Käufers abgelaufen ist, wird davon ausgegangen, dass der Käufer alle Güter der Art, die das Unternehmen an den Käufer verkauft hat, in der Reihenfolge weiterverkauft hat, in der Rechnungen an den Käufer erstellt wurden.
8.10 Bei Kündigung des Vertrags aus jedwedem Grund bleiben die Rechte des Unternehmens (jedoch nicht des Käufers) in dieser Klausel 8 wirksam.
9. Preis
9.1 Außer anderweitig schriftlich mit dem Unternehmen vereinbart, wird der Preis für die Güter dem am Liefertag oder bestimmten Liefertag in der Preisliste des Unternehmens veröffentlichtem Preis entsprechen.
9.2 Der Preis für die Güter ist ausschließlich der Umsatzsteuer, Zollgebühren, Einfuhrgebühren und aller Kosten und Gebühren in Bezug auf Verpackung, Laden, Entladen, Beförderung und Versicherung, die der Käufer alle bei Fälligkeit der Zahlungen für die Güter zusätzlich entrichten wird.
10. Zahlung
10.1 Vorbehaltlich der Bedingungen unter Klausel 3, 10.2 und 10.7 muss die Zahlung der Ware bei Vorlage der Rechnung in Pfund Sterling getätigt werden, außer es wurde zwischen Unternehmen und Käufer zuvor eine alternative Währung vereinbart, in welchem Fall die Zahlung der Ware bei Vorlage der Rechnung in der vereinbaren Währung erfolgen muss. Ungeachtet aller Abwandlungen der Zahlungsbedingungen, die unter Klausel 3 zugestanden werden, müssen alle Gelder auf Verlangen gezahlt werden.
10.2 Auch wenn sich das Unternehmen einverstanden erklärt, dass entweder der Käufer in einer anderen Währung als Pfund Sterling bezahlen darf und/oder die Rechnung in einer anderen Währung erstellt wird, behält sich das Unternehmen jederzeit das Recht vor, bei Inkenntnissetzung des Käufers alle unbeglichenen Rechnungen wieder in Pfund Sterling umzuwandeln, entsprechend des Kurses der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Der Käufer erklärt sich dann damit einverstanden, alle ausstehenden Beträge in Pfund Sterling zu begleichen.
10.3 Erhält der Käufer eine Rechnung, von der er vernünftigerweise annehmen kann, dass diese einen nicht fälligen Betrag enthält, muss er dem Unternehmen den beanstandeten Betrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Rechnung mitteilen (Invoice Dispute Notification). Wenn es keine gültige Invoice Dispute Notification erhalten hat, haftet das Unternehmen nicht für die Rückzahlung eines überhöhten Betrags. Auch wenn der Käufer dem Unternehmen eine gültige Invoice Dispute Notification zukommen lässt, so ist er dennoch verpflichtet, die entsprechende Rechnung vor dem Fälligkeitsdatum der Rechnung zu bezahlen (bei Nichtzahlung fallen Zinsen an). Wenn das Unternehmen nach alleinigem Ermessen feststellt, dass eine Rechnung, die Gegenstand einer gültigen Invoice Dispute Notification ist, einen Betrag enthält, der nicht ordnungsgemäß fällig ist, muss es eine Gutschrift im Umfang des zu viel gezahlten Betrag ausstellen, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, deren Satz 4 % über dem Basiszinssatz der National Westminster Bank plc liegt, fällig auf Tagesbasis, bis die Zahlung erfolgt ist.
10.4 Der Zeitpunkt der Zahlung ist von wesentlicher Bedeutung.
10.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen verfügbare Zahlungsmittel erhalten hat.
10.6 Wenn der Käufer bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung an das Unternehmen leistet,
- (i) werden alle weiteren an das Unternehmen zu zahlenden Beträge sofort fällig; und
- (ii) kann das Unternehmen die Erfüllung des Vertrags und jedes weiteren Vertrages mit dem Käufer aufheben.
10.7 Alle Zahlungen, die im Rahmen des Vertrags an das Unternehmen zu leisten sind, werden ungeachtet anderweitiger Bestimmungen sofort fällig.
10.8 Falls der Käufer es versäumt, dem Unternehmen einen vertragsmäßig fälligen Betrag zu zahlen, muss der Käufer dem Unternehmen ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen auf den fälligen Betrag zahlen, wobei ein jährlicher Zinssatz von 4 % über dem von Zeit zu Zeit von der National Westminster Bank plc festgelegten Eckzins auf täglicher Basis bis Zahlungserfolg angelegt wird, egal ob diese vor oder nach einem Gerichtsentscheid liegt.
10.9 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, alle Gebühren einer Drittpartei zum Inkasso offener Schulden des Käufers an den Käufer weiterzureichen.
11. Gewährleistung
11.1 Falls das Unternehmen nicht der Hersteller der Güter ist, wird es sich bemühen, den Vorteil jeder Garantie oder Gewährleistung, die das Unternehmen erhält, an den Käufer zu übertragen.
11.2 Alle gesetzlich oder anderweitig implizierten Gewährleistungen, Bedingungen, Garantien und Zusicherungen werden vom Lieferanten im vollen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
11.3 Die Haftung des Unternehmens unter einer Gewährleistungsanforderung gemäß Klausel 11.2 ist auf 3 Monate ab dem Rechnungsdatum für alle Güter begrenzt, die vom Unternehmen hergestellt werden, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes festgelegt.
11.4 Falls eines der Güter nicht der in Klausel 11.2 beschriebenen Garantie entspricht und die in Klausel 11.3 beschriebenen Zeitvorgaben eingehalten werden, wird das Unternehmen nach eigenem Ermessen eine Reparatur, einen Austausch oder eine Rückerstattung des Kaufpreises der betroffenen Güter zum anteiligen Vertragspreis anbieten.
11.5 Das Unternehmen haftet nicht für eine Verletzung der Gewährleistung gemäß Klausel 11.2, es sei denn:
- (a) der Käufer meldet den Mangel schriftlich an das Unternehmen, und falls der Mangel auf Transportschäden beruht, innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer; und
- (b) das Unternehmen erhält nach Eingang der Benachrichtigung eine angemessene Gelegenheit, die Güter zu prüfen, und der Käufer (falls vom Unternehmen verlangt) sendet diese Güter an den Geschäftssitz des Unternehmens zurück.
11.6 Die Rücksendung von Gütern aufgrund eines vermuteten Emissionsfehlers muss begleitet sein von:
- (a) dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rücksendeformular des Unternehmens; und
- (b) einer Kopie des Prüfungsberichts des TÜV (oder einer anderen autorisierten Prüfstelle), der die Abgaswerte aufweist, die zum Fehltest führten.
11.7 Das Unternehmen haftet nicht für eine Verletzung der Gewährleistung gemäß Klausel 11.2, wenn:
- (a) der Käufer oder dessen Kunde die Güter nach der Mangelmeldung weiterhin verwendet; oder
- (b) der Mangel auf die Nichteinhaltung mündlicher oder schriftlicher Anweisungen des Unternehmens zur Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Güter zurückzuführen ist (sofern keine Anweisungen vorliegen, gelten die geltenden Handelspraktiken); oder
- (c) der Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens Änderungen oder Reparaturen an den Gütern vornimmt; oder
- (d) der Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt, einschließlich (aber nicht beschränkt auf):
- (i) die Verwendung von Abgaspaste an einem Teil des Abgassystems vor dem Katalysator oder DPF; oder
- (ii) eine unsachgemäße Montage des Katalysators oder DPF an einem Fahrzeug (z. B. übermäßiges Anziehen oder Nichtverwendung von Federbolzen); oder
- (iii) externe Beschädigungen infolge eines Aufpralls auf ein Hindernis auf der Straße.
11.8 Ungeachtet der Klausel 11.3 behält sich das Unternehmen das Recht vor, nach eigenem Ermessen eine Gewährleistungsanforderung gemäß Klausel 11.2 zu behandeln, falls der Käufer dem Unternehmen alle gemäß dem Vertrag geschuldeten Beträge nicht beglichen hat.
11.9 Erfüllt das Unternehmen die Anforderungen gemäß den Klauseln 11.2 und 11.7, übernimmt es keine weitere Haftung für eine Verletzung der Garantien gemäß Klausel 11.2 in Bezug auf diese Güter.
11.10 Falls der Käufer mitteilt, dass er die Güter aus einem anderen Grund als einer Gewährleistungsanforderung zurückgeben möchte, muss das Unternehmen darüber innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum informiert werden (sofern keine schriftliche Vereinbarung mit einem Direktor des Unternehmens getroffen wurde). Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Rücksendung von Gütern gemäß Klausel 11.10 abzulehnen oder nach eigenem Ermessen eine Gutschrift für die Rücksendung von Gütern auszustellen, die keine Gewährleistungsansprüche oder falsche Lieferungen betreffen, und den Gutschriftswert zur Deckung von Kosten wie Verpackungs-, Transport-, Profitverlust- und Verwaltungskosten zu reduzieren.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Vorbehaltlich der Klauseln 6, 7 und 11 gelten die folgenden Bestimmungen für die gesamte finanzielle Haftung des Unternehmens (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer) gegenüber dem Käufer in Bezug auf:
- (a) eine Verletzung dieser Bedingungen;
- (b) jegliche Verwendung oder Weiterveräußerung von Gütern durch den Käufer oder eines Produkts, das eine der Güter enthält; und
- (c) jegliche Erklärung, Zusicherung oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung einschließlich Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag.
12.2 Alle gesetzlich oder in anderer Weise implizierten Gewährleistungen, Bedingungen und andere Bedingungen (außer den Bedingungen gemäß Sektion 12 des Gesetzes über den Verkauf von Waren von 1979) werden im gesetzlich zulässigen Umfang aus dem Vertrag ausgeschlossen. Diese Klausel schließt nicht die Haftung des Unternehmens gegenüber einem Käufer aus, der Verbraucher ist, gemäß dem Gesetz über missbräuchliche Vertragsklauseln von 1977 oder den Vorschriften für missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen von 1999.
12.3 Keine Bestimmung dieser Bedingungen schließt die Haftung des Unternehmens aus oder beschränkt sie für:
- (a) Tod oder Körperverletzung, verursacht durch Fahrlässigkeit des Unternehmens; oder
- (b) gemäß Abschnitt 2(3), Verbraucherschutzgesetz von 1987; oder
- (c) jede Angelegenheit, bei der es rechtswidrig wäre, dass das Unternehmen versucht, seine Haftung auszuschließen oder zu beschränken; oder
- (d) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung.
12.4 Unter Berücksichtigung der Klauseln 12.2 und 12.3:
- (a) die gesamte Haftung des Unternehmens aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung einer gesetzlichen Pflicht), falscher Darstellung, Rückgabe oder anderweitig im Zusammenhang mit der Erfüllung oder geplanten Erfüllung des Vertrages ist auf den Vertragspreis beschränkt; und
- (b) das Unternehmen haftet nicht gegenüber dem Käufer für Gewinnverluste, Geschäftsverluste oder Goodwill-Einbußen, jeweils direkt oder indirekt, oder für jegliche Forderungen nach Entschädigung jeglicher Art (wie auch immer verursacht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Forderungen des Käufers bezüglich Arbeitskosten), die aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen.
12.5 Es ist die Verpflichtung des Käufers, sich mit allen geltenden Gesetzen, Vorschriften, Anforderungen und Beschränkungen vertraut zu machen und sich an diese zu halten, die durch Gesetz oder von Regierungsbehörden und anderen Behörden oder Unternehmen in Bezug auf Besitz, Verwendung, Import, Export oder Weiterverkauf der Güter auferlegt werden. Es ist die Verpflichtung des Käufers, sicherzustellen, dass keine Güter in ein Gebiet exportiert oder importiert werden, in dem dies gesetzlich verboten ist. Soweit das Unternehmen durch Fahrlässigkeit zu keinem Personenschaden beiträgt, haftet es nicht für etwaige Verluste oder Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bußgelder, Gerichtsverfahren, Geschäftsverlust, Goodwill-Verlust oder Schadensersatzforderungen), die dem Käufer durch Verstöße gegen diese Gesetze, Vorschriften oder gesetzlichen Anforderungen durch den Käufer oder eine andere Partei entstehen.
13. Installation
Das Unternehmen ist Hersteller und/oder Lieferant der im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag gelieferten Güter und erbringt keine Installationsdienstleistungen für die Güter. Soweit gesetzlich zulässig, lehnt das Unternehmen jede Haftung ab, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Handhabung, Montage oder Installation der Güter durch den Käufer oder dessen Kunden ergibt.
14. Abtretung
14.1 Das Unternehmen kann den Vertrag oder einen Teil davon an jede Person, Firma oder jedes Unternehmen abtreten.
14.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens abzutreten.
15. Höhere Gewalt
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, das Lieferdatum zu verschieben, den Vertrag zu kündigen oder das Volumen der vom Käufer bestellten Güter zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Käufer), wenn es an der Ausführung seiner Geschäftstätigkeit durch Ereignisse außerhalb seiner Kontrolle gehindert oder verzögert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturereignisse, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationalen Notstand, Terrorakte, Proteste, Unruhen, Zivilunruhen, Feuer, Explosionen, Überschwemmungen, Epidemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe (ob sie mit der Belegschaft einer der Parteien zusammenhängen oder nicht) oder Einschränkungen oder Verzögerungen, die die Beförderer betreffen, oder die Unmöglichkeit oder Verzögerung, angemessene oder geeignete Materialien zu beschaffen, vorausgesetzt, dass der Käufer, wenn das betreffende Ereignis für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen andauert, das Recht hat, dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen, dass der Vertrag gekündigt wird.
16. Allgemeines
16.1 Jedes Recht oder Rechtsmittel des Unternehmens gemäß dem Vertrag besteht unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsmittel des Unternehmens, sei es vertraglich oder nicht.
16.2 Falls eine Bestimmung des Vertrags von einem zuständigen Gericht, Tribunal oder Verwaltungsorgan als vollständig oder teilweise illegal, ungültig, nichtig, anfechtbar, unanwendbar oder unvernünftig eingestuft wird, wird sie insoweit als teilbar betrachtet und die verbleibenden Bestimmungen des Vertrags und der Rest der Bestimmung bleiben in vollem Umfang in Kraft.
16.3 Ein Versäumnis oder eine Verzögerung des Unternehmens bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung des Vertrags wird nicht als Verzicht auf eines seiner Rechte unter dem Vertrag interpretiert.
16.4 Ein Verzicht des Unternehmens auf eine Vertragsverletzung oder einen Vertragsbruch durch den Käufer wird nicht als Verzicht auf eine nachfolgende Vertragsverletzung oder einen nachfolgenden Vertragsbruch angesehen und berührt die anderen Bestimmungen des Vertrags nicht.
16.5 Die Parteien des Vertrags beabsichtigen nicht, dass eine Klausel des Vertrags gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 durch Dritte durchgesetzt wird, die nicht Vertragspartei sind.
16.6 Falls der Käufer mit einem Dritten eine Vereinbarung eingeht, die zu einer Änderung der Geschäftsbedingungen für das Unternehmen führt, behält sich das Unternehmen das Recht vor, die an den Käufer angebotenen Preise und Geschäftsbedingungen anzupassen.
16.7 Der Käufer muss das Unternehmen informieren, wenn er die Güter außerhalb seines Gebiets verkauft.
16.8 Der Käufer muss sicherstellen, dass er für alle Güter, die ab Werk gekauft werden, eine angemessene Transportversicherung abgeschlossen hat.
16.9 Falls diese Vereinbarung übersetzt wird und Unstimmigkeiten in der Übersetzung bestehen, hat die englische Version Vorrang.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Die Erstellung, Existenz, Konstruktion, Erfüllung, Gültigkeit und alle Aspekte des Vertrags unterliegen dem englischen Recht.
17.2 Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, sich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von England und Wales in Bezug auf Ansprüche oder Angelegenheiten zu unterwerfen, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen ergeben.
18. Mitteilungen
18.1 Alle Mitteilungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertrag erfolgen schriftlich und werden persönlich zugestellt oder per vorfrankierter Erster-Klasse-Post oder per Fax oder elektronischer Kommunikation (einschließlich E-Mail) versandt:
- (a) (bei Mitteilungen an das Unternehmen) an seine eingetragene Adresse oder an eine geänderte Adresse, die dem Käufer vom Unternehmen mitgeteilt wird; oder
- (b) (bei Mitteilungen an den Käufer) an die eingetragene Adresse des Adressaten (falls es sich um eine Firma handelt) oder (in allen anderen Fällen) an jede Adresse des Käufers, die in einem Dokument angegeben ist, das Teil des Vertrags ist oder an eine andere Adresse, die dem Unternehmen vom Käufer mitgeteilt wird.
18.2 Mitteilungen gelten als empfangen:
- (a) bei Versand per vorfrankierter Erster-Klasse-Post, zwei Tage (ohne Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage) nach dem Versanddatum (ausschließlich des Versandtages); oder
- (b) bei persönlicher Zustellung am Tag der Lieferung; oder
- (c) bei Versand per Fax oder elektronischer Kommunikation an einem Arbeitstag vor 16:00 Uhr, zum Zeitpunkt des Versands und ansonsten am nächsten Arbeitstag.
18.3 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Telefongespräche aufzuzeichnen und alle Mitteilungen zwischen dem Käufer und dem Unternehmen, einschließlich dessen Mitarbeiter oder andere bestellte Vertreter, zu überwachen.
19. Exportbedingungen
19.1 Exporte für Zwecke dieser Bedingungen sind definiert als Exporte von Gütern in jene Gebiete, die nicht der Umsatzsteuer des Vereinigten Königreichs (VAT) unterliegen.
19.2 Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gilt jeder Begriff oder Ausdruck, der durch die INCOTERMS definiert oder speziell interpretiert wird, gleichermaßen in diesen Bedingungen, aber falls ein Konflikt zwischen den INCOTERMS und diesen Bedingungen besteht, haben die Bedingungen Vorrang.
19.3 Die Bestimmungen dieser Klausel 19 gelten (vorbehaltlich besonderer schriftlicher Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Unternehmen) ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Bedingungen.
19.4 Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen Käufer und Unternehmen vereinbart, werden die Güter ab Werk geliefert. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine Mitteilung gemäß Abschnitt 32(3) des Sale of Goods Act 1979 zu erteilen.
19.5 Der Käufer ist dafür verantwortlich, die Prüfung und Inspektion der Güter vor dem Versand am Standort des Unternehmens zu organisieren. Das Unternehmen haftet nicht für Ansprüche bezüglich eines Mangels an den Gütern, der bei der Inspektion offensichtlich gewesen wäre und der nach dem Versand geltend gemacht wird, oder für Schäden während des Transports.
19.6 Sofern vom Unternehmen nicht anders verlangt, ist die Zahlung aller an das Unternehmen zu leistenden Beträge per unwiderruflichem Akkreditiv zu leisten, in einer Form, die für das Unternehmen akzeptabel ist, und die vom Käufer zu Gunsten des Unternehmens ausgestellt und von einer für das Unternehmen akzeptablen Bank im Vereinigten Königreich bestätigt wird, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versand der Güter, sofern nicht schriftlich durch einen Direktor des Unternehmens anders vereinbart.